Satzung

Satzung

Vereinssatzung Queerlife Hof e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Queerlife Hof e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hof.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3 Zweck des Vereins

1. Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Konkreter Förderzweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von queeren Leben in Hof und der Region. Insbesondere die Förderung...

  • ...der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
  • ...der Gleichberechtigung und Gleichstellung aller Geschlechter;
  • ...der Jugend- und Altenhilfe;
  • ...der Wissenschaft und Forschung;
  • ...der Kunst und Kultur;
  • ...des demokratischen Staatswesens;
  • ...des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

3. Maßnahmen

Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein zu Queeren Themen...

  • ...Untergliederungen, zum Beispiel zum Zwecke der Jugendarbeit, bilden;
  • ...Präsentationen, Aufführungen, Vorträge, Lesungen, Diskussionsrunden, Partys, öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen etc. durchführen;
  • ...Stellungnahmen zu pädagogischen, medizinischen, sozialen, politischen Fragen insbesondere auf wissenschaftlicher Basis zum oben genannten Themenfeld tätigen;
  • ...Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem organisieren und veranstalten;
  • ...Möglichkeiten zum Austausch zu oben genannten Themenfeldern schaffen;
  • ...

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge und Pflichten der Mitglieder

1. Art der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins fördert. Bei der Form der Mitgliedschaft wird zwischen Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft unterschieden. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

2. Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich durch das Antragsformular an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf einer Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. Alle Mitgliedsanträge sind vom Vorstand zur jeweils nächsten Mitgliederversammlung gesetzeskonform darzulegen. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird dem Mitglied schriftlich bestätigt.

3. Beiträge

Die Mitgliedschaft ist durch einen Jahresbeitrag zu errichten. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Über eine Beitragsermäßigung, -stundung oder Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Alle Mitglieder zahlen einen eigens gewählten Beitrag, der jedoch mindestens der Mitgliederbeitrag ist. Zusätzlich kann jedes Mitglied einen freiwilligen Zusatzbeitrag zahlen.

4. Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das Mitglied den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Das Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Gründe

Die Mitgliedschaft endet:

  • ...bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
  • ...bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  • ...durch Austritt;
  • ...durch Ausschluss.

2. Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jeweils zum folgenden Jahresende zulässig. Die Zahlung fälliger Beiträge ist hiervon unberührt. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein jedes Amt, dass die Person im Verein innehat.

3. Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt.

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat.

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Das Mitglied kann gegen den Ausschluss ein Veto innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung gegenüber der nächsten ordentlichen  Mitgliederversammlung darlegen, die dann abschließend entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins und Vertretungsberechtigte

Die Organe des Vereins sind:

  • ...die Mitgliederversammlung
  • ...der Vorstand

1. Anzahl der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand besteht aus...

  • ...mind. eine 1. vorsitzendende Person;
  • ...mind. eine 2. vorsitzendende Person;
  • ...mind. eine kassenverantwortliche Person.

2. Vertretungsberechtigung

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gleichentscheidend. Eine Stellvertreterregelung ist nicht zulässig.

3. Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Interessen gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • ...Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • ...Aufstellung  der Tagesordnung;
  • ...Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • ...Führen der Bücher.

4. Wahl

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

5. Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Die Anspruchsregelung ist nur im Kontext des Vereines zulässig.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Häufigkeit

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

2. Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzversammlung statt. In extremen Ausnahmefällen, zum Beispiel einem Lock-Down oder einem Hochwasser etc. kann eine virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.

3. Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, kann zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung abgestimmt werden. Die gegenüber der versendeten Tagesordnung abweichenden Punkte werden am Ende anschließend am Ende der Tagesordnung besprochen.

4. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5. Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die 1. Vorsitzende Person. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von Alter. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.<(p>

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

6. Wahlen

Für Wahlen gilt das Mehrheitswahlsystem. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die sich jeweils für das Amt aufstellenden Personen haben für den Wahlvorgang keine Stimmberechtigung. Wahlen sind bevorzugterweise offen.

7. Aufgabenbereiche

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für...

  • ...die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • ...die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  • ...die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  • ...die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
  • ...die Wahl von Vertrauenspersonen und Revisor*innen.

8. Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden Person des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von der 2. Vorsitzenden Person oder die kassenverantwortliche Person geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlungsleiter*in bestimmt eine Protokollführer*in.

9. Vertrauenspersonen

Die Mitgliederversammlung kann Vertrauenspersonen wählen. Vertrauenspersonen müssen Vereinsmitglieder sein, die nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands sind. Sie sind unter anderem Ansprechpartner*innen für alle Vereinsmitglieder, können bei Konflikten vermitteln und können stellvertretend für Mitglieder den Vorstand auf Probleme aufmerksam machen. Sie werden von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

10. Revisor*innen

Die Mitgliederversammlung kann Revisor*innen wählen. Revisor*innen müssen Vereinsmitglieder sein, die nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Im Falle der Nichteinhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse können die Revisor*innen eine Stellungnahme an den Vorstand abgeben.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von acht Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die kassenverantwortliche Person ein, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln hat.

Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an:

CSD Deutschland e.V. (Prenzlauer Allee 7, 10405 Berlin)

Im Falle einer erkennbaren Nichtüberfürbarkeit des Vereinsvermögens an den vorher genannten Verein ist diese Satzung anzupassen.

§ 10 Jugend des Vereins

Alle Mitglieder unseres Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der satzungsgemäßen Zielsetzung am nächsten kommen bzw. die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft bzw. formal fehlerlos erweist.

Die Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.10.2024 mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.

Fördernde und Unterstützende